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Anwalt & Fachanwalt Schmerzensgeld Düsseldorf

Wir garantieren Ihnen, dass wir ein höchstmögliches Schmerzensgeld für Sie erstreiten werden. Bitte unterschreiben Sie keine Abfindungsvereinbarungen mit der Haftpflichtversicherung von Klinik und Arzt. Dort wird nur versucht, Sie mit einem winzigen Schmerzensgeld abzuwimmeln. Tatsächliche Schäden und Folgeansprüche werden Ihnen ganz verwehrt.

Geld heilt keine Wunden

Auch kann es einen Behandlungsfehler nicht wieder ungeschehen machen. Das Leben kann es aber erleichtern. Für wirtschaftliche Einbußen spricht das Gesetz Ihnen Schadensersatz zu. Schließlich soll das Schmerzensgeld einen Ausgleich für körperliche und seelische Leiden schaffen.

Gekreuzte Pflaster über Geldscheinen

Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes

Sie erhalten Ersatz für Verluste, die durch den Behandlungsfehler entstanden sind, und Genugtuung, indem der Fehler anerkannt wird. Zum weiteren Schadensersatz zählen insbesondere Verdienstausfälle, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, oder Ersatz des Haushaltsführungsschadens, der fiktiv festgesetzt wird. Sie müssen also keine Haushaltshilfe einstellen oder eingestellt haben. Sogar der Einbau eines Treppenliftes müsste Ihnen bei Bedarf finanziert werden.

Schmerzensgeld Düsseldorf - Finanzielle Genugtuung

Hierzu formuliert der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 06.07.1955 wie folgt: „Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art ist. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet.“

Vererblichkeit des Schmerzensgeldes

Schmerzensgeld ist grundsätzlich auch vererblich. Sofern ein Patient stirbt, gehen seine Ansprüche auf Schmerzensgeld für Schmerzen, die er bis zu seinem Tode erlitten hat, auf seine Erben über. Dieser Anspruch besteht natürlich neben Ersatzansprüchen für materielle Schäden.

Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben die Gerichte folgende Kriterien entwickelt, die für die Bemessung eines Schmerzensgeldes herangezogen werden:

  • Art der Verletzung: leicht oder schwer, Verlust von Organen, Gliedmaßen, Körperfunktionen.
  • Art, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen: Schmerzen über Tage, Wochen oder Jahre, Auswirkungen von Schmerzmitteln.
  • Berücksichtigung von Vorschäden oder Erkrankungen.
  • Dauer des Leidens, Therapie und Behandlung.
  • Beeinträchtigung oder Unmöglichkeit weiterer Berufsausübung.
  • Einschränkungen bei der Gestaltung der Freizeit.
  • Lebensalter des geschädigten Patienten.

Um hier nichts zu vergessen, haben wir einen Fragebogen entwickelt, den Sie leicht und schnell ausfüllen können. Damit können wir dem Richter eine ordentliche Schätzgrundlage für Ihr Schmerzensgeld bieten. So erreichen wir das höchst mögliche Schmerzensgeld für Sie.

Der As­pekt der Ge­nug­tu­ung kann für die Höhe des Schmer­zens­gelds auch in einer Arzt­haf­tungs­sa­che eine Rolle spie­len. Der Bun­des­ge­richts­hof stell­te klar, dass grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten eines Arz­tes die Ent­schä­di­gungs­sum­me er­hö­hen kann.


BGH, Urteil vom 08.02.2022 - VI ZR 409/19

Auf einer um 15:07 Uhr angefertigten Röntgenaufnahme gab es Anzeichen für Herzprobleme. Ein EKG um 15:33 Uhr lieferte deutliche Hinweise auf einen Herzinfarkt, was von den Ergebnissen einer Blutuntersuchung um 15:37 Uhr bestätigt wurde. Dennoch wurde der Patient auf die Normalstation verlegt, wo es um 16:30 Uhr zum Herzstillstand kam. Erst nach der Reanimation erfolgte um 18:13 Uhr eine Herzkatheteruntersuchung und es wurden zwei Stente (Implantate zur Weitung der Blutgefäße) gesetzt. Am nächsten Morgen verstarb der Patient nach einem erneuten Herzstillstand.

Das OLG Düsseldorf sprach nur € 2.000 Schmerzensgeld zu, weil das Verschulden des Arztes für die Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig ohne Bedeutung sei.

Die Revision beim BGH war erfolgreich: In Arzthaftungssachen die Genugtuungsfunktion ganz auszublenden und nur die erlittenen Schmerzen auszugleichen, sei fehlerhaft. Das Maß des Fehlverhaltens bei besonders schwerem Verschulden beeinflusse das Schmerzensgeld.

Der BGH stellt aber klar, dass ein grober Behandlungsfehler weder identisch mit grober Fahrlässigkeit sei, noch ein Indiz für ihr Vorliegen darstelle.

Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes

Zur Frage der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach ärztlichem Behandlungsfehler haben wir einen eigenen Menüpunkt eingerichtet. Sehen Sie bitte hier:

Bemessung eines angemessen hohen Schmerzensgeldes

Tendenz zu immer höheren Schmerzensgeldern

Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigt mit Urteil vom 28.09.2021, Az. 7 U 29/16, eindrucksvoll die Notwendigkeit ständiger Erhöhung des Schmerzensgeldniveaus. In seinem Urteil hat es das erstinstanzliche Schmerzensgeld mehr als verdoppelt. Das Oberlandesgericht hat hierzu wie folgt wörtlich ausgeführt:

„Rn. 77: Ohnehin hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2021 hinsichtlich der Höhe eines zuzuerkennenden Schmerzensgeldes darauf hingewiesen, dass unter anderem bei Schwerstschäden die Tendenz in der Rechtsprechung zu deutlich höheren Schmerzensgeldbeträgen geht, zudem zu berücksichtigen sein dürfte, dass in der weiter anhaltenden Niedrigzinsphase kaum Möglichkeiten bestehen, auskömmliche Erträge durch Anlage eines Schmerzensgeldbetrages zu erzielen. (…)

Rn. 86: Unabhängig von der allgemeinen - vom erkennenden Senat gebilligten - Tendenz, bei schwersten Dauerschäden - wie hier - (deutlich) höhere Schmerzensgelder zuzubilligen (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 10. Aufl., Rn. 16 mit weiteren Nachweisen) als in der Vergangenheit, passt sich der dem Kläger zuerkannte Betrag gleichwohl auch in die Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe ein. (…)

Rn. 88: Weiter ist zu berücksichtigen, worauf auch Jaeger in seiner Besprechung des Urteils des OLG Oldenburg (MedR 2020, Seite 930 ff.) hinweist, dass infolge einer deutlich über zwei Prozent liegenden Inflationsrate und bei einer Anlage des Geldes in banküblicher Form zu zahlender Negativzinsen Kapitalbeträge permanent an Wert verlieren, was bei der Zumessung eines Kapitalbetrags unter den derzeitigen Kapitalmarktbedingungen zu dessen Erhöhung führen muss."

Das Ober­lan­des­ge­richt Ol­den­burg hat einem früh­ge­bo­re­nen Kind, das durch Ab­lö­sung der Netz­haut auf dem einen Auge er­blin­det und auf dem an­de­ren Auge hoch­gra­dig seh­be­hin­dert ist, ein Schmer­zens­geld von 130.000 Euro zu­ge­spro­chen. Trotz des be­son­de­ren Ri­si­kos für eine Netz­haut­ab­lö­sung bei Früh­ge­bo­re­nen sei ein deut­lich zu spä­ter wei­te­rer Kon­troll­ter­min emp­foh­len wor­den. Das OLG hat die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2023 - 5 U 45/22

Frühgeborenes durch Netzhautablösung erblindet

Das klagende Kind war in der 25. Schwangerschaftswoche geboren worden. Es bestand – wie bei allen Frühgeborenen – ein besonderes Risiko für eine Netzhautablösung. Bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus drei Monate nach der Geburt wurde der Kläger regelmäßig augenärztlich untersucht. Bei der Entlassung wurde eine Kontrolle nach drei weiteren Monaten empfohlen. Bereits nach etwa fünf Wochen stellte sich heraus, dass sich eine Netzhautablösung entwickelt hatte. Das rechte Auge ist vollständig erblindet. Auf dem linken Auge hat der Kläger eine hochgradige Sehbehinderung. Der Kläger machte geltend, es sei ein Fehler gewesen, eine Kontrolluntersuchung erst drei Monate nach der Krankenhausentlassung zu empfehlen. Das LG Oldenburg wies die Klage ab, weil es einen direkten Zusammenhang zwischen dem späten Kontrolltermin und der Netzhautablösung nicht für erwiesen hielt. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG sprich 130.000 Euro Schmerzensgeld zu

Die Berufung hatte Erfolg. Der Senat hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 Euro zugesprochen. Bei der Empfehlung, das Kind erst in drei Monaten wieder einem Augenarzt vorzustellen, handele es sich um eine fehlerhafte Sicherungsaufklärung. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hätte die gebotene deutlich frühere ärztliche Nachbegutachtung der Netzhaut zu einer weiteren, erfolgreichen Behandlung geführt (etwa Laserbehandlung). Die Klinik hafte für den entstandenen Schaden.

Betrag geht deutlich über Antrag hinaus

Mit dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag ging der Senat deutlich über den Antrag des Klägers hinaus. Dieser hatte den Prozess auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe geführt und nur ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 EUR verlangt. Das Kind werde sein Leben lang auf Hilfen angewiesen sein. Außerdem schulde die beklagte Klinik Schadensersatz für die materiellen Schäden, die nicht durch die Sozialversicherungsträger übernommen werden, so das OLG.

Tendenz zu höheren Schmerzensgeldern und Nullzinsphase

Nimmt man den BGH beim Wort, dass die Schmerzensgelder im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung oder veränderter wirtschaftlicher Wertvorstellungen steigen werden, so muss die schon vor vielen Jahren eingetretene Niedrigzinsphase, die sich inzwischen zur Nullzinsphase entwickelt hat, unbedingt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes beachtet werden.

Zinsniveau

Das Zinsniveau für Guthabenzinsen ist rapide abgestürzt. In den Jahren 1997-2008 betrug der Zinssatz für 30-jährige Bundesanleihen noch 4,75-6,5 Prozent, sank bis 2012 auf 2,5-3,25 Prozent, im Jahre 2014 auf 2,5 Prozent, Anfang des Jahres 2018 auf 1,25 Prozent und seitdem werden praktisch gar keine Zinsen mehr bezahlt. Auch aufgrund der diesbezüglich häufigen Presseberichte dürfte hier von bekannten Tatsachen auszugehen sein.

Kapitalanlage in der Vergangenheit

Bis zum Jahre 2008 war es für jeden Betroffenen möglich, bei einer Kapitalanlage eine hohe Rendite zu erzielen. Ein schwer Verletzter, der in den Jahren 2001-2008 ein Schmerzensgeld in Höhe von € 500.000 erhielt, war in der Lage, das Geld verzinslich anzulegen. Im Falle einer 30-jährigen Bundesanleihe hätte er eine jährliche Rendite von € 23.750 - € 32.500 erhalten, ohne dass das Kapital bis zum Ablauf der Bindungsfrist sich vermindert hätte. Unter Berücksichtigung einer Abgeltungssteuer hätten dem Verletzten so monatlich € 1.500 - € 2.000 zur Verfügung gestanden.

Renditen seit 2008

Verglichen mit dieser Situation fielen die Renditen ab 2008 zunächst auf drei Prozent, was bei diesem Schmerzensgeldkapital jährliche Zinsen in Höhe von € 15.000 brutto bedeutet. Seitdem sinken die Zinsen weiter. Ein nach 2012 erhaltenes Schmerzensgeldkapital muss als unverzinslich angesehen werden. Jede Entnahme des Verletzten verzehrt sofort einen Teil des Kapitals. Dieser Kapitalfehlbetrag kann durch künftige Zinserträge nicht mehr ausgeglichen werden. Die Kaufkraft des Schmerzensgeldes ist durch den Wegfall der Verzinsung jedenfalls zu einem erheblichen Teil schlagartig reduziert worden.

Wegfall der Verzinsung

Durch den Wegfall der Verzinsung des Schmerzensgeldkapitals hat sich die Tendenz der Rechtsprechung zu höherem Schmerzensgeld wirtschaftlich betrachtet umgekehrt, das Schmerzensgeld wird immer weniger wert. Dies ist auch leicht an der Judikatur zum Schmerzensgeld ersichtlich. Gerade in Arzthaftungsfällen ergeht eine obergerichtliche Entscheidung oft erst nach vielen Jahren. Ausgeurteilt wird dann der gesetzliche Verzugszinssatz, der bis 2008 tatsächlich auch als Guthabenzinssatz erwirtschaftet werden konnte. Werden Zinsen beispielsweise für elf Jahre zuerkannt, betragen sie bis zur Hälfte des zuerkannten Schmerzensgeldbetrags.

Aufzehrung des Kapitals

Der Umstand, dass derzeit und auf absehbare Zeit keine Zinsen mehr gezahlt werden, Betroffene also gezwungen sind, sofort das Kapital anzugreifen, muss dazu führen, ihr ein Schmerzensgeldkapital zu gewähren, dass sie wirtschaftlich mit der bis 2008 geltenden Situation gleichstellt. Um die Zinsentwicklung auszugleichen, muss ein Schmerzensgeld heute gegenüber 2008 mehr als verdoppelt werden.

Inflation

Das allein reicht aber immer noch nicht, weil damit weder die Inflation seit 2001 berücksichtigt wird, noch die immer wieder betonte Tendenz der Rechtsprechung zu höherem Schmerzensgeld. So hat das OLG Saarbrücken im Jahr 1974 Az. 7 U 83 / 73 einem zehn Jahre alten Jungen ein Schmerzensgeld in Höhe von € 75.000 aufgrund eines Geschlechtsgliedverlustes zugesprochen. Das Schmerzensgeld lag 50 Prozent über dem bis dahin bekannten Höchstbetrag, was vom Gericht unter anderem mit der wirtschaftlichen Entwicklung, dem Geldwertschwund, einem Verlust der Kaufkraft und der Steigerung des Lebensstandards in der Bundesrepublik Deutschland begründet wurde. Tatsächlich wurden im Jahr 1974 höchste Renditen von bis zu 14 Prozent für Guthabenzinsen auf Tagesgeld erwirtschaftet.

Verdopplung des Schmerzensgeldniveaus

Es hat also nicht bei einer nur symbolhaften Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verbleiben. Dem Umstand ist Rechnung zu tragen, dass Schmerzensgelder verglichen mit dem Jahr 2008 und davor mindestens verdoppelt, tatsächlich sogar verdreifacht werden müssen. Hierdurch wird die Dauer der zu ertragenden Leiden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erst berücksichtigt.

Beispiele zur Höhe bisheriger Schmerzensgelder

Die Rechtsprechung tendiert zu immer höheren Schmerzensgeldern:

Wie oben beschrieben, gibt es eine Unzahl an Gerichtsurteilen. An dieser Stelle möchten wir für verschieden betroffene Körperteile Beispiele aufzeigen. Genau lässt sich die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes nie sicher voraussagen. Alles hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierzu arbeiten wir mit den Tabellen, damit sicher gestellt ist, dass Sie nicht weniger Schmerzensgeld erhalten als jemand anders mit denselben Lebensbeeinträchtigungen. Hier können Sie schon einmal ein Gefühl für die Größenordnung bekommen. Für jedes Körperleiden versuchen wir, das höchstmögliche und das niedrigst denkbare Schmerzensgeld sowie ein durchschnittliches Schmerzensgeld zu benennen. Da Schmerzensgelder inflationsbereinigt werden, gebe ich das für das Jahr 2021 bereinigte Schmerzensgeld an und ob gegebenenfalls ein immaterieller Vorbehalt zuerkannt wurde.

Bronzene Justitia auf Geldscheinen

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 05.11.2021, Aktenzeichen 5 U 119/13

Unterlässt eine Hebamme die Vorlagenkontrolle, obwohl ihr bekannt ist, dass bei der Schwangeren Blutungen vorliegen, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Erleidet das Kind dadurch einen Hirnschaden, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € nach sich ziehen.

Aufgrund einer Plazentaablösung kam es bei der Schwangeren zuvor zu Blutungen und einer Sauerstoffunterversorgung beim Kind. Das Kind erlitt aufgrund dessen einen Hirnschaden.

Dadurch hat die Hebamme einen groben Behandlungsfehler begangen. Sie wäre wegen der ihr mitgeteilten Blutung zu einer Kontrolle der Vorlage verpflichtet gewesen. Ohne Vorlagenkontrolle konnte sie nicht einschätzen, ob es sich bei der Blutung der Kindesmutter um eine Zeichnungsblutung oder aber um eine stärkere Blutung handelte. Deshalb wurde die Entbindungsärztin zu spät informiert, was zu einem verspäteten Notkaiserschnitt führte.

Durch den Geburtsschaden litt das Kind an dauerhaften Beeinträchtigungen, was eine ständige Betreuung notwendig machte. Ein eigenständiges Leben war dem Kind nicht möglich.

In solchen Fällen stehen Kind und Eltern auch weitere Schadensersatzansprüche und fiktive Ansprüche wegen Verdienstausfällen des Kindes zu. Die Ansprüche können so in die Millionen gehen.

 

Schäden am Arm

Amputation

Amputation des rechten Unterarms wegen unzureichender Primärversorgung € 50.524,00 + immaterieller Vorbehalt
Amputation Unterarm wegen verspäteten Erkennens eines Kompartmentsyndroms € 51.959,00 + immaterieller Vorbehalt

Sonstige

Mangelhafte Tätowierung mit Narbenbildung € 1.825,00
Ellbogeninfekt mit Einsatz einer Prothese nach mangelhafter Aufklärung € 9.922,00 + immaterieller Vorbehalt
Traumatische Luxation des rechten Speichenköpfchens nach grobem Diagnosefehler € 30.879,00

Schäden am Kopf

Spritzenabszess mit GdS 30 % € 25.000,00
Schlaganfall wurde als Migräne diagnostiziert € 100.000,00
Kein rechtzeitiger Kaiserschnitt: Diverse schwere Geburtsschäden € 500.000,00

Schäden am Hals

Hirnhautentzündung und Luftröhrenschnitt nach Absetzen der Medikamente auf Empfehlung einer „Geistheilerin“ € 15.000,00
Stimmverlust nach Schilddrüsenoperation € 50.000,00 + € 500,00 mtl. Rente
Schwerste Hirnschäden nach Geburtsfehler: keine sofortige Entbindung bei Sauerstoffunterversorgung € 300.000,00 + € 300,00 mtl. Rente

Anwalt Schmerzensgeld - Schäden am Rumpf

Vermeidbare Brustamputation wegen verzögerter Brustkrebsbehandlung € 30.000,00
Hirnschaden nach Überdosierung eines Hypnotikums € 150.000,00 + € 255,64 mtl. Rente
Enzephalopathie und Zerebralparese nach zu langer Sauerstoffunterversorgung bei Geburt € 400.000,00 + € 500,00 mtl. Rente

Rechtsanwalt Schmerzensgeld - Obere Extremitäten

Kreislaufstillstand, weil Loch in Herzscheidewand nicht erkannt wurde: Verlust diverser Finger € 70.000,00
Herzinfarkt nicht erkannt: Spastische Lähmung aller Extremitäten € 200.000,00 + € 150,00 mtl. Rente
Hypoxische Hirnschädigung wegen verzögerter Einweisung der Schwangeren € 500.000,00

Fachanwalt Schmerzensgeld - Untere Extremitäten

Keine differenzialdiagnostischen Maßnahmen bei BWS-Entzündung: Rollstuhl aufgrund Paraplegie beider Beine € 50.000,00 + € 150,00 mtl. Rente
Nervenverletzung nach Entfernung des Wurmfortsatzes: Multiples Versagen des Beines € 125.000,00
Keine Aufklärung über alternative Therapie: Hohe Querschnittslähmung € 300.000,00 + € 600,00 mtl. Rente

Anwalt Schmerzensgeld - Sexualleben

Nervenverletzung bei Schönheits-OP: Taube Kopfhälfte, dadurch gestörte Libido € 30.000,00
Prostatatektomie nach fehlerhafter Krebsdiagnose: Inkontinenz und Erektionsstörungen € 50.000,00
Erektionsstörungen und Inkontinenz nach Nervenverletzung der Bandscheibe mit Kathetermethode € 100.000,00

Rechtsanwalt Schmerzensgeld - Keiminfektion

Mangelhafte Pflege und vorzeitige Entlassung: Sakraldekubitus € 20.000,00
Septischer Schock und schmerzhafte Dekubiti € 40.000,00
Amputation beider Füße und 6 Finger nach septischem Schock (Keine Kontroll-Laparoskopie nach Peritonitis-Symptomen) € 175.000,00

Fachanwalt Schmerzensgeld - Psyche

Schockschaden der Eltern € 30.000,00
Brustamputation (nicht erforderlich) bei irrationaler Krebsangst der Patientin € 60.000,00
Verlust beider Brüste nach Behandlungsfehler € 125.000,00

Anwalt Schmerzensgeld - Zerstörung der Persönlichkeit

Wachkoma nach frühzeitigem Absetzen von Betablocker bei Herz-Rhythmusstörungen € 200.000,00
Apallisches Wachkoma nach Sauerstoffunterversorgung € 300.000,00
Wachkoma nach Sauerstoffunterversorgung mit Persönlichkeitszerstörung € 600.000,00